Der Zeitplan nach der Änderung von 2026
Die KI-Verordnung ist im August 2024 in Kraft getreten und gilt seitdem in Stufen. Seit Februar 2025 gelten die Verbote bestimmter Praktiken und die Vorgaben zur KI-Kompetenz. Seit August 2025 gelten die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Governance-Strukturen und die Sanktionsvorschriften. Seit August 2026 gelten die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme, etwa Hinweise bei Chatbots und die Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte.
Im Sommer 2026 trat eine Änderungsverordnung in Kraft, die als Teil des sogenannten digitalen Omnibus der EU entstanden ist. Sie hat vor allem die Hochrisiko-Pflichten verschoben: für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für KI in Produkten, die bereits einer EU-Produktregulierung nach Anhang I unterliegen, auf den 2. August 2028. Für einzelne Pflichten, etwa die maschinenlesbare Kennzeichnung bei bereits angebotenen generativen Systemen, gibt es kurze Übergangsfristen. Außerdem wurden Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen ausgeweitet und die Vorgabe zur KI-Kompetenz neu gefasst.
Die Verschiebung ist kein Grund zum Abwarten. Wer ein Hochrisiko-System anbietet, braucht für Risikomanagement, Datenanforderungen, technische Dokumentation und Qualitätsmanagement erfahrungsgemäß deutlich mehr als ein Jahr. Und die bereits geltenden Pflichten zu Verboten, KI-Kompetenz und Transparenz treffen fast jedes Unternehmen. Die genauen Daten und Übergangsregeln prüfen Sie im Zweifel im aktuellen Verordnungstext nach.
Ihre Rolle bestimmen
Die Verordnung verteilt Pflichten nach Rollen. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder in Betrieb. Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung, außer für rein private Zwecke. Daneben gibt es Einführer, die Systeme aus Drittstaaten in die EU bringen, Händler, die sie weiterverkaufen, und Produkthersteller, die KI in ihre Produkte einbauen.
Ein Unternehmen kann für verschiedene Systeme verschiedene Rollen haben. Wer ein eigenes Bewertungswerkzeug für Kunden entwickelt, ist dort Anbieter. Wer im selben Haus eine Standardsoftware mit KI für die Personalauswahl nutzt, ist dort Betreiber. Die Rolle wird deshalb je System bestimmt, nicht je Unternehmen.
Vorsicht ist bei Anpassungen geboten. Wer ein Hochrisiko-System wesentlich verändert, seinen Zweck so ändert, dass es zum Hochrisiko-System wird, oder es unter eigenem Namen vertreibt, kann selbst zum Anbieter werden und übernimmt dann dessen Pflichten. Das betrifft etwa Unternehmen, die ein zugekauftes Modell mit eigenen Daten weitertrainieren und als eigenes Produkt anbieten.
In Sightadel halten Sie die Rolle je System im KI-Inventar fest, mit Begründung. Je nach Rolle erscheinen die passenden Prüfpunkte. Grenzfälle lassen Sie rechtlich klären und legen das Ergebnis als Nachweis ab.
Hochrisiko oder nicht: die Einstufung
Ein KI-System ist auf zwei Wegen hochriskant. Erstens, wenn es ein Sicherheitsbauteil eines Produkts ist oder selbst ein Produkt, das unter bestimmte EU-Produktvorschriften fällt und eine Konformitätsbewertung durch Dritte braucht, etwa Medizinprodukte, Maschinen oder Spielzeug. Diese Vorschriften stehen in Anhang I. Zweitens, wenn es in einem der Bereiche aus Anhang III eingesetzt wird.
Anhang III nennt unter anderem bestimmte biometrische Anwendungen, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, den Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Leistungen wie Kreditwürdigkeitsprüfung und bestimmte Versicherungen, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Justiz und demokratische Prozesse. Für Unternehmen außerhalb des öffentlichen Sektors sind Personalwesen, Kredit und Versicherung die häufigsten Berührungspunkte.
Nicht jedes System in einem dieser Bereiche ist automatisch hochriskant. Die Verordnung kennt Ausnahmen, wenn ein System kein erhebliches Risiko birgt, etwa weil es nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erledigt oder eine bereits abgeschlossene menschliche Tätigkeit verbessert. Systeme, die ein Profiling natürlicher Personen vornehmen, fallen nicht unter diese Ausnahme. Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss seine Bewertung dokumentieren.
In Sightadel führen Leitfragen durch die Einstufung. Die Entscheidung und ihre Begründung halten Sie fest, und bei Änderungen am System wird die Einstufung wieder vorgelegt.
Kosten und interner Aufwand
Für den EU AI Act gibt es in Sightadel keinen Listenpreis. Wir erstellen Ihnen ein Angebot passend zu Zahl der Systeme, Rolle und Edition. Ist ISO 27001 oder ISO 9001 in Ihrer Lizenz, gilt der dauerhafte Nachlass auch für den EU AI Act. Sie können 14 Tage ohne Zahlungsdaten testen.
Der Aufwand hängt fast ausschließlich davon ab, ob Sie Hochrisiko-Systeme anbieten. Für Betreiber, die KI in Standardsoftware nutzen, sind Inventar, Einstufung, Schulung und Transparenzhinweise in einigen Wochen zu schaffen. Beteiligt sind typischerweise IT, Datenschutz, Personal, Einkauf und die Fachbereiche, die KI tatsächlich einsetzen.
Anbieter von Hochrisiko-Systemen stehen vor einem Projekt, das an eine Produktzulassung erinnert: Risikomanagement über den Lebenszyklus, Anforderungen an Trainings- und Testdaten, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Qualitätsmanagementsystem, Konformitätsbewertung, Registrierung und Marktbeobachtung. Muss eine notifizierte Stelle eingebunden werden, rechnet sie ihren Aufwand unabhängig ab. Für Einstufungsfragen und schwierige Einzelfälle buchen Sie Beratung als Paket in der App dazu. Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Was Betreiber konkret tun müssen
Die meisten Unternehmen sind Betreiber. Für sie gelten zunächst zwei Pflichten unabhängig von der Risikoklasse. Erstens Maßnahmen zur KI-Kompetenz: Wer KI-Systeme bedient oder ihre Ergebnisse nutzt, soll die nötigen Kenntnisse haben, zugeschnitten auf Aufgabe und Kontext. Mit der Änderung von 2026 wurde die Vorgabe so gefasst, dass Unternehmen Maßnahmen zur Förderung der Kompetenz ergreifen, statt ein bestimmtes Niveau zu garantieren. Belegen sollten Sie diese Maßnahmen trotzdem. Zweitens Transparenz: Erzeugt oder verändert ein System Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echt wirken, oder Texte zur Information der Öffentlichkeit, ist das in bestimmten Fällen offenzulegen.
Setzen Sie ein Hochrisiko-System ein, kommt mehr hinzu. Sie nutzen es gemäß Gebrauchsanweisung, übertragen die menschliche Aufsicht an kompetente Personen, sorgen dafür, dass Eingabedaten zum Zweck passen, überwachen den Betrieb, bewahren die automatisch erzeugten Protokolle mindestens sechs Monate auf und melden schwerwiegende Vorfälle. Vor dem Einsatz am Arbeitsplatz informieren Sie die Beschäftigten und ihre Vertretungen. Öffentliche Stellen und bestimmte private Betreiber, etwa bei Kreditwürdigkeitsprüfung oder Lebens- und Krankenversicherung, führen zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung durch.
In Sightadel sind Betreiberpflichten als eigene Prüfpunkte angelegt, getrennt von denen der Anbieter. Schulungen laufen als Zyklen mit Teilnahmenachweis, die Folgenabschätzung liegt neben der Datenschutz-Folgenabschätzung.
Dokumentation, Konformität und Aufsicht
Anbieter von Hochrisiko-Systemen erstellen eine technische Dokumentation, bevor das System in Verkehr gebracht wird. Sie beschreibt unter anderem Zweck, Aufbau, Entwicklung, Daten, Tests, Leistungsgrenzen, Risikomanagement, menschliche Aufsicht und Änderungen über den Lebenszyklus. Dazu kommen Gebrauchsanweisung, Qualitätsmanagementsystem, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Registrierung in der EU-Datenbank und ein Plan zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen. Kleine und mittlere Unternehmen dürfen die Dokumentation in vereinfachter Form führen.
Für die meisten Systeme aus Anhang III führt der Anbieter die Konformitätsbewertung selbst durch, im Wege der internen Kontrolle. Bei bestimmten biometrischen Systemen und bei Produkten nach Anhang I ist eine notifizierte Stelle beteiligt. Harmonisierte Normen, deren Einhaltung eine Vermutung der Konformität begründet, werden auf europäischer Ebene erarbeitet. Wo sie noch fehlen, ist der Nachweis aufwendiger.
Die Marktüberwachung liegt bei nationalen Behörden. In Deutschland ist nach dem 2026 verabschiedeten Durchführungsgesetz die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde, sektorale Aufsichtsbehörden behalten Zuständigkeiten in ihren Bereichen. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck ist das KI-Büro der EU-Kommission zuständig. Wer prüft, erhält in Sightadel einen eigenen Zugang ohne Löschrecht zu Inventar, Einstufungen und Nachweisen.